Abschließendes Update nach Cyberangriff

Nach dem Cyberangriff auf unsere Steuerkanzlei im Dezember 2022 haben wir zusammen mit externen Spezialisten die forensischen Analysen, Bereinigungen und die Wiederherstellung der IT-Systeme erfolgreich abgeschlossen. Unsere IT-Infrastruktur ist sicher und funktioniert einwandfrei. Die Daten unserer Mandanten sind nach allen geltenden IT-Sicherheitskriterien geschützt.

Was war passiert?
Am 11.12.22 haben wir eine Ransomware-Attacke auf unsere Steuerkanzlei festgestellt, durch die Daten auf unserer Server-Festplatte verschlüsselt wurden. Der zugrunde liegende Zugriff wurde über einen Trojaner möglich, wie er in den Anhängen solcher E-Mails zu finden ist, die einen seriösen Absender suggerieren. Im direkten Anschluss wurde uns eine erpresserische Lösegeldforderung übermittelt, die klar darauf abzielte, unsere Reputation nachhaltig zu schädigen.

Konnte der Angriff eingegrenzt werden?
Ja – aufgrund der Analysen konnte der Zugriff in Zeit und Umfang exakt rekonstruiert und nachvollzogen werden.

Wurden Personendaten kompromittiert?
Im Zuge des Angriffs wurden persönliche Daten verschlüsselt. Wir haben mit allen betroffenen Personen im direkten und persönlichen Kontakt den Vorfall erörtert und sie an die zuständigen Behörden verwiesen.

Was haben wir unternommen?
Nach Bekanntwerden des Cyberangriffs haben wir in enger Zusammenarbeit mit externen Sicherheitsspezialisten und nach den Empfehlungen des BSI unverzüglich Sofortmaßnahmen eingeleitet. Die Integrität des betroffenen Systems wurde dank der gemeinsamen Anstrengungen wiederhergestellt und der Angriffsbereich umgehend geschlossen. Darüber hinaus haben wir den Vorfall dem Datenschutzbeauftragten des Freistaates Thüringen, der Steuerberaterkammer sowie der Kriminalpolizei gemeldet, die ihrerseits eigene Ermittlungen durchführt.

Welche zukunftsgerichteten Maßnahmen haben wir ergriffen?
Wir haben unsere Prozesse in der Steuerkanzlei kritisch im Sinne der Einhaltung geltender Datenschutz- und Datensicherheitsregeln geprüft und optimiert. Wir haben unser IT-System neu aufgestellt und die Datensicherung erweitert. Außerdem haben wir die Mandantenkommunikation über E-Mail von unserem System getrennt und den Dateiaustausch mit unseren Mandanten neu definiert. Zukünftig werden ausschließlich PDF-Dateien als Datei-Anhänge akzeptiert.

Wir sehen IT-Sicherheit als dauerhafte Aufgabe und sind durch den Vorfall noch einmal sensibilisiert worden. Wir empfehlen Ihnen, im beruflichen wie privaten Umfeld ebenfalls wachsam zu sein. Melden Sie sich im Zweifel im Vorfeld bei uns, wenn Sie Dateien an uns übermitteln möchten.

Abschließend möchten wir uns herzlich für das entgegengebrachte Vertrauen unserer Mandanten und Partner sowie die kompetente Unterstützung der Sicherheitsexperten, Ämter und Behörden bedanken.

Ihre Silvia Schäfer
– Steuerberaterin –

Inflationsausgleichsprämie

Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (PDF-Datei · 38 KB) wurde auch die sog. Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG beschlossen.
Danach können Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 Leistungen in Form von Barzuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren.

 Die Prämie kann auch in Form einer Sachleistung gewährt werden (z. B. Gutschein, Fahrrad, Smartphone, Tablet).

Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist für Arbeitgeber freiwillig. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die Prämie. Es handelt sich lediglich um eine abgabenrechtliche Begünstigung für den Fall, dass diese Prämie gezahlt wird. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften die Inflationsausgleichsprämie gleichwohl verlangen werden.
Die Begünstigung gilt vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024. Der lange Zeitraum soll den Unternehmen hohe Flexibilität einräumen.
Um steuerfrei zu sein, muss die Prämie dem Arbeitnehmer bis zu 31.12.2024 tatsächlich zugeflossen – also ausgezahlt worden – sein (Zuflussprinzip aus § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Die Steuerfreiheit von max. 3.000 Euro gilt jahresübergreifend je Dienstverhältnis, so dass die Steuer- und Beitragsfreiheit auch durch entsprechende Teilzahlungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024 genutzt werden kann.
Die Inflationsausgleichsprämie ist nur steuerfrei, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt wird. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Unschädlich ist es hingegen, wenn in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie vereinbart wird. Ein entsprechender Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung soll ausreichen, um den Zusammenhang mit der Preissteigerung herzustellen. Zudem soll ausreichen, wenn der entsprechende Betrag in der Lohnabrechnung als steuerfrei aufgeschlüsselt und erkennbar mit dem Wort „Inflationsausgleichsprämie“ bezeichnet ist.
Die Inflationsausgleichsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Als steuerfreie Arbeitgeberleistung ist sie im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende Juni 2022 verlängert

Corona-Wirtschaftshilfen werden als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 verlängert – Bewährte Programmbedingungen werden fortgesetzt

Die Überbrückungshilfe IV wird bis Ende Juni 2022 verlängert. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.

Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 Euro.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ werden zeitnah überarbeitet. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.

Die Förderbedingungen im Einzelnen
Die verlängerte Überbrückungshilfe IV wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022.

Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022. Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

16.02.2022 – Gemeinsame Pressemitteilung  BMWi und BMF

Aktuelle Mitteilung!

Am 11.12.22 wurde meine Steuerkanzlei Ziel einer Ransomwareattacke auf das IT- System.

In diesem Zusammenhang wurden Daten auf den Server-Festplatten verschlüsselt.

Mit Hilfe von externen Spezialisten und auch den Ermittlungsbehörden wird derzeit daran gearbeitet, diesen Vorfall aufzuklären. Die Meldepflichten gemäß §33 DSGVO sind erfüllt.

Nach einer kurzen Betriebsunterbrechung konnte dank vorhandener Datensicherungen (Backups) mit hohem Einsatz und Engagement die Arbeit wieder aufgenommen werden.
Die Hacker nutzten Verschlüsselungstrojaner, welche sich meist in Anhängen von E-Mails befinden, die dem Empfänger suggerieren, sie kämen von einem seriösen Absender.
Inwieweit vor der Verschlüsselung der Daten mit Ransomware es den Angreifern gelungen ist, Daten zu stehlen, wird noch ermittelt.

Mir wurde angeboten, gegen Zahlung eines Lösegeldes die Daten zu entschlüsseln, bzw. wird in einem zweiten Schritt gedroht, die Daten zu veröffentlichen. Die Täter nutzen somit die Beschädigung meiner Reputation für ihre Erpressung gegen mich aus.

Diese zweite Attacke zielt auf das Vertrauensverhältnis zwischen mir und meinen Mandanten.

Im rechtsfreien Raum dieser Kriminalität gibt es keinen Rechtsanspruch. Es gibt keine Garantie, dass Daten dennoch jetzt oder in Zukunft gezielt gestreut werden, um Menschen zu verunsichern und Schaden anzurichten.

Mit Hilfe des Landeskriminalamtes Thüringen und IT-Experten, welche sich auf Cybernotfälle und Cybersicherheit spezialisiert hat, wird der Vorfall analysiert, aufgeklärt und es werden zusätzliche Präventionsmaßnahmen ergriffen.

Dabei halte ich mich an die Empfehlungen des BSI ( BSI – Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ).

In diesem Zusammenhang werden wir den Dateienaustausch mit den Mandanten neu definieren. E-Mails mit Datenanhang werden nicht mehr möglich sein zu empfangen. Hier wird eine alternative überwachte Datenschnittstelle eingeführt.

IT-Sicherheit wird dabei weiterhin eine zentrale Rolle spielen. Auch nach einem Cyberangriff kann man sich nicht in Sicherheit wähnen, in der nächsten Zeit verschont zu bleiben.
Der Schutz der Daten nach den geltenden Standards des Datenschutzes und der Datensicherheit ist und bleibt eine zentrale Säule der täglichen Arbeit.

Einige von Ihnen sind bereits in den Focus der Täter geraten. Bitte öffnen Sie keine E-Mails und Anhänge von unbekannten Absendern.

In diesem Zusammenhang danke ich Ihnen für Ihr gezeigtes Vertrauen und Ihr Verständnis für meine Situation. Das ist nicht selbstverständlich und ich weiß dies sehr zu schätzen.

Im Fall der Bedrohung können Sie sich an die zuständige Behörde wenden:

Landeskriminalamt Thüringen
Abteilung 6, Dezernat 64
Kranichfelder Str. 1, 99097 Erfurt
E-Mail: cybercrime.lkapolizei.thueringen.de

Bleiben Sie wachsam und überprüfen Sie bitte alle Dateien, die übermittelt werden. Als Interimslösung ist ein kurzer Anruf vor der Datenübermittlung per Mail sinnvoll.

Dipl.-Ing. Silvia Schäfer
-Steuerberaterin-

Neustarthilfe Plus & Über­brückungs­hilfe III Plus

Neustarthilfe

Die Neustarthilfe Plus schließt mit höheren Vorschüssen an die Neustarthilfe an und umfasst die Förderzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember 2021. Die Förderbedingungen für beide Förderzeiträume sind identisch. Die Neustarthilfe Plus unterstützt weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie.

Die Antragsfrist für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 endet am 31. März 2022 (verlängert). Die Antragsfrist für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 Neustarthilfe Plus Q4  endet am 31. März 2022 (verlängert).

Wichtig: Die beiden Förderzeit­räume müssen separat beantragt werden

Aktuell:

In 2022  wird die bewährte Neustarthilfe fortgeführt. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

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Überbückungshilfe

Die Über­brückungs­hilfe III Plus wurde um drei weitere Monate ver­längert und um­fasst nun die Förder­monate Juli bis Dezember 2021. Anträge können bis zum 31. März 2022 gestellt werden. 

Grundsätzlich sind Unternehmen (im folgenden jeweils Einzelunternehmen bzw. Unterneh-
mensverbünde) bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020 Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeitraums einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

Die Konditionen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III. Zusätzlich wird eine Restart-Prämie gewährt. Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.

Aktuell:

Die  Überbrückungshilfe III Plus wird 2022  im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt.

 

Hinweise zu den aktuellen Programmen finden Sie unter:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html

Überblick über die Überbrückungshilfe III

„November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.

  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
  • Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.
  • Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
  • Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
  • Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche wollen wir unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
  • Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z.B. von Steuerberater*innen).

Überblick über die Dezemberhilfe

  • Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung belaufen.
  • Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
  • Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können.
  • Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Antragstellung wird aber wieder über die ITPlattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen können. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Antragsfrist zur Überbrückungshilfe II verlängert

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wird bis zum 31.01.2021 verlängert.

Ursprünglich war vorgesehen, dass die Anträge lediglich bis zum 31.12.2020 gestellt werden können. Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können kleine und mittelständische Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, die wirtschaftlich am Markt tätig sind sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, seit Oktober entsprechende Überbrückungshilfen beantragen. Die Antragstellung muss über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als sog. prüfende Dritte erfolgen.

Wir beraten Sie gern.

Überbrückungshilfe III kommt

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen (auch wirtschaftlich tätige Gemeinnützige), Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie soll nach dem Willen von Olaf Scholz und Peter Altmaier nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Die Details stehen fest und werden zeitnah bekannt gegeben. Auch hier wird es weitere Verbesserungen geben, bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.

Quelle: BMF

Außerordentliche Wirtschaftshilfe für den November

Unternehmen, die aufgrund der strengen Corona-Maßnahmen im November 2020 schließen müssen, wird eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt. Dabei wurde auch eine Regelung für Gastronomen getroffen, die weiterhin Speisen außer Haus verkaufen.

Damit sollen die betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen vom Bund für die finanziellen Ausfälle entschädigt werden (s. auch den Bund-Länder-Beschlüsse v. 28.10.2020 im Wortlaut). Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Mrd. EUR haben und aus den bestehenden Mitteln finanziert, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind.

Antragsberechtigung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe 

Antragsberechtigt sind direkt und indirekt betroffene Unternehmen:

  • Direkt betroffen sind alle Unternehmen (auch öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der staatlichen Anordnung (Schließungsverordnungen der Bundesländer aufgrund der Minister-Konferenz-Beschlusses v. 28.10.2000) den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
  • Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.

Auszahlung: Einmalige Kostenpauschale

Die Wirtschaftshilfe soll als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert bzw. pauschaliert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Gastronomie: Verkauf außer Haus

Gastronomen dürfen auch unter den verschärften Corona-Regeln weiterhin Speisen außer Haus verkaufen. Die Novemberhilfe wird daher allein nach dem Umsatz berechnet, den die Gastronomen im November 2019 an den Restauranttischen erzielt haben (voller Umsatzsteuersatz). Damit soll sichergestellt werden, dass sie Laufkundschaft in unbegrenztem Umfang bedienen können, ohne dass sich dadurch ihr Anspruch verringert. Umsätze von mehr als 25 Prozent, die nicht Außerhausverkäufe sind, müssen angerechnet werden.

Ähnliches gilt für Hotels, die in diesem Monat noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen. Solange sie damit nicht mehr als 25 Prozent des Umsatzes aus dem November 2019 generieren, bleibt ihr Anspruch ungeschmälert.

Unterstützung für junge Unternehmen und Soloselbstständige

Für nach dem 31.10.2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Es kann auch der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Soloselbständige haben generell ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Verrechnung mit anderen Hilfen

Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Beantragung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe

Die Anträge sollen voraussichtlich ab Mitte November über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können. Die Antragstellung erfolgt wie bei den Überbrückungshilfen grundsätzlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Allerdings sollen Soloselbsständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Damit werde eine Infrastruktur genutzt, die sich in den vergangenen Monaten bewährt hat. Da die Bundesregierung die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar machen will, werde derzeit auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.