Onlineportal zur Überbrückungshilfe II ist freigeschaltet

Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, ab sofort weitere Überbrückungshilfen beantragen. Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29.02.2020 mindestens einen Beschäftigten hatte. Gemeinnützige Organisationen, die die Voraussetzungen erfüllen, sind ebenfalls antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfen werden ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt – allerdings mit einzelnen Verbesserungen bei den Antragsvoraussetzungen.

Ebenso wie bei der Überbrückungshilfe I müssen auch bei der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge sowie die laufenden Fixkosten der antragstellenden Unternehmen im Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens dargelegt werden. Allerdings wurden die Grenzen bei den Umsatzrückgängen von bisher 60 % weiter abgesenkt: Antragsberechtigt sind jetzt bereits Unternehmen mit Umsatzrückgängen

  • von mindestens 50 % in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • vonmindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum.

Erstattet werden maximal 50.000 Euro pro Monat, wobei der Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten erhöht wurde:

  • 90 % (bisher 80 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 %;
  • 60 % (bisher 50 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 % und
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30 % (bisher mehr als 40 % im Vergleich zum Vorjahresmonat).

Außerdem wurde die Schwelle, wonach KMU mit bis zu fünf Beschäftigten maximal 9.000 Euro und mit bis zu zehn Beschäftigten maximal 15.000 Euro erhalten können, wurde ersatzlos gestrichen und die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten auf 20 % erhöht. Schließlich sollen bei der Schlussabrechnung künftig nicht nur Rückforderungen, sondern auch Nachzahlungen möglich sein. Die Anträge können bis zum 31.12.2020 gestellt werden.

Detaillierte Informationen zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar. Dort findet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen.

Wenn Sie antragsberechtigt sind oder unsicher sind, ob Sie antragsberechtigt sind, kommen Sie gern auf uns zu.

Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

Soforthilfeprogramm von Bund und Land

Der einmalige Zuschuss der Länder in Form der Corona-Soforthilfe wurde auf Antrag für 3 Monate an die Unternehmer ausgezahlt und dient länderabhängig zumeist ausschließlich der Deckung des Betriebsbedarfs der Unternehmer. Die Hilfe von bis zu 9.000 EUR bzw. 15.000 EUR (länderabhängig) soll hierbei aber nicht den Lebensunterhalt des Unternehmens decken oder die im Rahmen des Kurzarbeitergeldes erstattungsfähigen Personalkosten. Auch Umsatzeinbußen sollen durch die Förderung nicht ausgeglichen werden und eine Überkompensation, z.B. durch die Inanspruchnahme verschiedener Förderungen, nicht erfolgen. Die einzelnen Zugangsvoraussetzungen können länderabhängig von einander abweichen.

Praxis-Hinweis: Verpflichtung zur Rückzahlung der Corona-Soforthilfe?

Zwar handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nichtrückzahlbare Transferleistung für die Unternehmer, erfolgte die Bewilligung jedoch grundlos oder unter falschen Voraussetzungen, ist der Unternehmer zur (Teil-)Rückzahlung verpflichtet. Auf die Rückzahlungsverpflichtung zu viel erhaltener Soforthilfen verweisen auch die Länder und deren Landesbanken.

Unternehmer müssen daher zwingend den tatsächlichen Liquiditätsbedarf und die Erfüllung der Voraussetzungen prüfen und ggf. zu viel erhaltene Zuschüsse an die Landesbanken zurückzahlen.

Wer ist von einer Rückzahlung betroffen?

Die schnelle Antragsbewilligung und Zuschusszahlung in den ersten Monaten ließ kaum Raum für eine detaillierte Antragsprüfung, sodass oftmals direkt der Förderhöchstbetrag ausgezahlt wurde. Dies ist ein möglicher Grund, der eine Rückzahlung der Soforthilfe erforderlich machen kann. Weitere Gründe sind z. B. schnellerer Umsatzanstieg als ursprünglich geschätzt, geringerer Liquiditätsbedarf als seinerzeit geschätzt, Doppelerhalt der Förderung bei nur einem Antrag aufgrund technischer Probleme, Überkompensation, unberechtigte Beantragung aufgrund fehlerhafter Einschätzung der Antragsvoraussetzungen.

Liegen einer oder mehrere Gründe vor, sollten Unternehmer zeitnah aktiv werden und eine Rückzahlung der zu viel erhaltenen Gelder veranlassen.

Wer prüft die Rückzahlungsverpflichtung? Wer muss aktiv werden?

Auch wenn im Rahmen der Antragstellung die Voraussetzung durch die bewilligende Stelle seinerzeit nicht (voll-)umfänglich geprüft wurden, ist regelmäßig auch noch im Nachhinein eine Prüfung der Antragsinhalte und -berechtigung möglich. Auch soll die Prüfung einer möglichen Überkompensation z.B. im Rahmen der Steuererklärungen der Unternehmer 2020 erfolgen.

Grundsätzlich ist aber jeder Antragstellende selbst verpflichtet, zu prüfen, ob er sich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage durch die Corona-Krise befindet und wie hoch sein tatsächlicher Liquiditätsbedarf ist. Bei Unstimmigkeiten hat er unverzüglich eine ggf. notwendige (Teil-)Rückzahlungsverpflichtung bei der bewilligenden Stelle zu melden und eine (Teil-)Rückzahlung an diese vorzunehmen.

Wie erfolgt die Rückzahlung?

Wie bei der Antragstellung und deren Voraussetzungen selbst, kann es auch bei der Abwicklung ggf. notwendiger Rückzahlungsverpflichtungen zu unterschiedlichen Voraussetzungen/Abläufen je nach Bundesland kommen. So bieten einige Bundesländer im Internet Formulare für die Prüfung des tatsächlichen Liquiditätsbedarf und die Meldung ggf. notwendiger Rückzahlungen für die Unternehmer an. In anderen Ländern (z.B. Brandenburg) genügt die Schilderung des Sachverhalts und Mitteilung der Rückzahlung an die auszahlende Stelle mittels formlosem Schreiben.

Die Rückzahlung erfolgt in der Regel auf das auszahlende Konto der jeweiligen Landesbank unter der Angabe „Rückzahlung“, des Bescheiddatums sowie der Bescheidnummer.

Konsequenzen wenn eine freiwillige Rückzahlung nicht erfolgt?

Wird der Antragsteller selbst nicht aktiv und zahlt ggf. zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe nicht zurück, kann ein unberechtigter Bezug weitreichende Folgen für ihn haben. Neben der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Förderbeträge kann eine Verzinsung dieser erhoben werden. Aber auch die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen sollten nicht unterschätzt werden.

Stellt die Behörde im Rahmen einer Nachprüfung fest, dass der Antragsteller ganz oder teilweise unberechtigt Corona-Soforthilfe bezogen hat, kann der Verdacht auf Subventionsbetrug gegeben sein mit der Folge der Einleitung eines Strafverfahrens. Auch gewerberechtliche Konsequenzen (z.B. Gewerbeuntersagung) können begründet werden und die Haftung der Geschäftsführung nach § 130 OWiG drohen.

Neben Informationen von Bund und Ländern stehen die Landesbanken den Antragstellern regelmäßig als Ansprechpartner zur Verfügung. Als Unterstützung bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sollten die Antragssteller aber auch nicht die Kontaktaufnahme mit ihrem Steuerberater scheuen. Zwar darf dieser in verschiedenen Bundesländern die Antragstellung und Abwicklung seiner Mandanten nicht direkt begleiten/übernehmen, aber er kann bei der Aufbereitung des Zahlenwerks unterstützen und Fragen beantworten.

Quelle: www.haufe.de

Umsetzung des Konjunkturpakets – Mit Zuversicht und voller Kraft aus der Krise

Die Bundesregierung hat heute mit dem Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wesentliche Entscheidungen des Konjunktur- und Zukunftspakets getroffen. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, um Deutschland aus der Corona-Krise zu führen.
Durch eine zielgerichtete Stärkung der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage und eine Verbesserung der Angebotsbedingungen wird die Wirtschaftskraft Deutschlands gestärkt, das sichert Arbeitsplätze.
Zu den Maßnahmen im Einzelnen:

Die Senkung der Umsatzsteuer wird dem Konsum einen kräftigen Impuls und der Konjunktur neuen Schub geben. Sie kommt besonders Beziehern von kleineren Einkommen zugute, die einen größeren Anteil ihres Einkommens für den Konsum ausgeben.

  • Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Die Finanzverwaltung wird alles daransetzen, die Anwendung der neuen Regelungen für die Unternehmen möglichst flexibel und praktikabel zu gestalten.
  • Der Bund übernimmt weitgehend die aus der Senkung der Umsatzsteuersätze im zweiten Halbjahr 2020 resultierenden Mindereinnahmen von geschätzten 19,6 Mrd. Euro und entlastet die Länder bereits im laufenden Jahr um 6 Mrd. Euro.

Familien mit Kindern und insbesondere Alleinerziehende wurden in Zeiten der Corona-Pandemie durch besondere Einschränkungen belastet. Ihnen wird mit dem Kinderbonus und der befristeten Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende geholfen.

  • Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt. Über den bereits im Familienentlastungsgesetz vom 29. November 2018 enthaltenen Förderschwerpunkt für Familien (spürbare Anhebung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages) hinaus wird das Kindergeld um einen Einmalbetrag von 300 Euro (Kinderbonus 2020) erhöht. Die Auszahlung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich in zwei gleichen Teilen von jeweils 150 Euro im September und Oktober 2020. Kinder, für die im September 2020 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1 908 Euro auf 4 008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Damit wird den eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in Zeiten der Corona-Pandemie und den damit verbundenen besonderen Einschränkungen für Alleinerziehende Rechnung getragen.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Der Verlustrücktrag kann unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 genutzt werden. Neben der Möglichkeit eines Pauschalansatzes in Höhe von 30 % kann auch ein höherer rücktragsfähiger Verlust anhand detaillierter Unterlagen (z. B. betriebswirtschaftlicher Auswertungen) nachgewiesen werden. Er kann nicht nur bei der Jahressteuerfestsetzung für 2019, sondern auch bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen genutzt werden. Sollte sich im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2019 eine Nachzahlung aufgrund der herabgesetzten Vorauszahlungen wegen eines voraussichtlich erwarteten rücktragsfähigen Verlustes für 2020 ergeben, wird diese auf Antrag zinslos gestundet.
  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Die Unternehmen haben so die Möglichkeiten zur Minderung ihrer Steuervorauszahlungen und können Liquiditätsvorteile zügig nutzen.
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände zur Entlastung und Liquiditätssteigerung insbesondere von kleineren und mittleren Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2020 auf 200 000 Euro angehoben.
  • Erhöhung der maximalen jährlichen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage von 2 auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025. Die Erhöhung der Forschungszulage schafft für die forschenden Unternehmen zusätzliche Liquiditätsvorteile, die auch zur nötigen Stabilisierung der Wirtschaft beitragen.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Dadurch wird eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen an andere Mitgliedstaaten der EU erreicht, in denen eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben möglich ist.
  • Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge Corona-bedingter Investitionsausfälle werden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert. Vorübergehend werden auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr verlängert. Dies schont die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie. Kurzfristige Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag werden vermieden.
  • Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird ab dem Veranlagungszeitraum 2020 von 3,8 auf 4,0 angehoben. Diese Erhöhung trägt den in den vergangenen Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung. Bis zu einem Hebesatz von 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

Im Übrigen enthält der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen zur Umsetzung des Koalitionsbeschlusses:

  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen ohne Kohlendioxidemission wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises auf 60 000 Euro angehoben. Bislang werden bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel des Bruttolistenpreises der Besteuerung zugrunde gelegt. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40 000 Euro beträgt.

Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020

Überraschend hat die Regierungskoalition im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets am 3.6.2020 verkündet, den Umsatzsteuersatz vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % abzusenken. Diese auf den ersten Blick für die Wirtschaft erfreuliche Maßnahme wirft aber in vielen Bereichen Fragen auf und macht umfassende und rechtzeitige Beratung notwendig.

In zweitägigen Verhandlungen hat die Regierungskoalition ein umfassendes Paket zur Bewältigung der sich aus der Corona-Krise ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen geschnürt. Für die Praxis überraschend ist eine allgemeine Absenkung des Umsatzsteuersatzes beschlossen worden, die – vorbehaltlich der Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat zum 1.7.2020 in Kraft treten soll und dann bis 31.12.2020 – also auf 6 Monate – befristet ist. Unabhängig von der Frage, ob die Umsatzsteuer ein geeignetes Instrument für kurzfristige Nachfragebelebungen sein kann, stellt eine auf einen kurzen Zeitraum beschränkte Absenkung des Steuersatzes die Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen.

 

Corona Hilfen für Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer

Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer sehen im Angesicht des Coronavirus nicht nur ihre Gesundheit sondern auch ihre Existenzgrundlage bedroht. Der Staat bietet hierfür verschiedene Möglichkeiten an, um auch Kleinunternehmer und Selbstständige vor den wirtschaftlichen Aus zu bewahren. 

Am Freitag, dem 13.03.2020, haben das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium ein Maßnahmenpaket zum Schutz der Wirtschaft beschlossen. Sie taufen es den Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Dieses Schutzschild beruht auf vier maßgeblichen Punkten:

  1. Erleichterung der Kurzarbeit 
  2. Flexibilität der Steuern
  3. Hilfspakete in Milliardenhöhe der Kfw-Bank und der Landesbanken
  4. Europäischer Zusammenhalt (hier geht es inbesondere um die internationale Bekämpfung der Infektionsverbreitung und die Stärkung der europäischen Banken im Zuge der „Corona Responsive Initiative“)

Einen zusammenfassenden Überblick über Informationsangebote zur Unterstützung für Unternehmen stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung. Ebenso bietet der Deutsche Industrie- und Handelskammertag weitere Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus.

Gern helfen wir Ihnen bei der Beantragung diverser Maßnahmen, bitte melden Sie sich einfach bei uns.