Steuerkanzlei Silvia Schäfer
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Steuerkanzlei
Dipl.-Ing. Silvia Schäfer
Steuerberaterin

Wallrothstr. 31
99734 Nordhausen

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Fax: 0 36 31 / 47 18 12

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Onlineportal zur Überbrückungshilfe II ist freigeschaltet

30. Oktober 2020

Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, ab sofort weitere Überbrückungshilfen beantragen. Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29.02.2020 mindestens einen Beschäftigten hatte. Gemeinnützige Organisationen, die die Voraussetzungen erfüllen, sind ebenfalls antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfen werden ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt – allerdings mit einzelnen Verbesserungen bei den Antragsvoraussetzungen.

Ebenso wie bei der Überbrückungshilfe I müssen auch bei der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge sowie die laufenden Fixkosten der antragstellenden Unternehmen im Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens dargelegt werden. Allerdings wurden die Grenzen bei den Umsatzrückgängen von bisher 60 % weiter abgesenkt: Antragsberechtigt sind jetzt bereits Unternehmen mit Umsatzrückgängen

  • von mindestens 50 % in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • vonmindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum.

Erstattet werden maximal 50.000 Euro pro Monat, wobei der Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten erhöht wurde:

  • 90 % (bisher 80 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 %;
  • 60 % (bisher 50 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 % und
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30 % (bisher mehr als 40 % im Vergleich zum Vorjahresmonat).

Außerdem wurde die Schwelle, wonach KMU mit bis zu fünf Beschäftigten maximal 9.000 Euro und mit bis zu zehn Beschäftigten maximal 15.000 Euro erhalten können, wurde ersatzlos gestrichen und die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten auf 20 % erhöht. Schließlich sollen bei der Schlussabrechnung künftig nicht nur Rückforderungen, sondern auch Nachzahlungen möglich sein. Die Anträge können bis zum 31.12.2020 gestellt werden.

Detaillierte Informationen zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar. Dort findet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen.

Wenn Sie antragsberechtigt sind oder unsicher sind, ob Sie antragsberechtigt sind, kommen Sie gern auf uns zu.

https://www.steuerberaterin-schaefer.de/wp-content/uploads/2017/11/logo_schaefer-300x221.png 0 0 Andreas https://www.steuerberaterin-schaefer.de/wp-content/uploads/2017/11/logo_schaefer-300x221.png Andreas2020-10-30 07:53:582020-11-06 07:58:00Onlineportal zur Überbrückungshilfe II ist freigeschaltet

Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

28. Oktober 2020

Als finanzieller Ausgleich der durch die Corona-Pandemie 2020 verursachten Liquiditätsengpässe wurden seit April 2020 über die Landesbanken Soforthilfen für Selbstständige und kleine Unternehmen bewilligt. Stellt sich nun heraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung nicht (voll) erfüllt sind, ist eine Rückzahlung fällig.

Soforthilfeprogramm von Bund und Land

Der einmalige Zuschuss der Länder in Form der Corona-Soforthilfe wurde auf Antrag für 3 Monate an die Unternehmer ausgezahlt und dient länderabhängig zumeist ausschließlich der Deckung des Betriebsbedarfs der Unternehmer. Die Hilfe von bis zu 9.000 EUR bzw. 15.000 EUR (länderabhängig) soll hierbei aber nicht den Lebensunterhalt des Unternehmens decken oder die im Rahmen des Kurzarbeitergeldes erstattungsfähigen Personalkosten. Auch Umsatzeinbußen sollen durch die Förderung nicht ausgeglichen werden und eine Überkompensation, z.B. durch die Inanspruchnahme verschiedener Förderungen, nicht erfolgen. Die einzelnen Zugangsvoraussetzungen können länderabhängig von einander abweichen.

Praxis-Hinweis: Verpflichtung zur Rückzahlung der Corona-Soforthilfe?

Zwar handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nichtrückzahlbare Transferleistung für die Unternehmer, erfolgte die Bewilligung jedoch grundlos oder unter falschen Voraussetzungen, ist der Unternehmer zur (Teil-)Rückzahlung verpflichtet. Auf die Rückzahlungsverpflichtung zu viel erhaltener Soforthilfen verweisen auch die Länder und deren Landesbanken.

Unternehmer müssen daher zwingend den tatsächlichen Liquiditätsbedarf und die Erfüllung der Voraussetzungen prüfen und ggf. zu viel erhaltene Zuschüsse an die Landesbanken zurückzahlen.

Wer ist von einer Rückzahlung betroffen?

Die schnelle Antragsbewilligung und Zuschusszahlung in den ersten Monaten ließ kaum Raum für eine detaillierte Antragsprüfung, sodass oftmals direkt der Förderhöchstbetrag ausgezahlt wurde. Dies ist ein möglicher Grund, der eine Rückzahlung der Soforthilfe erforderlich machen kann. Weitere Gründe sind z. B. schnellerer Umsatzanstieg als ursprünglich geschätzt, geringerer Liquiditätsbedarf als seinerzeit geschätzt, Doppelerhalt der Förderung bei nur einem Antrag aufgrund technischer Probleme, Überkompensation, unberechtigte Beantragung aufgrund fehlerhafter Einschätzung der Antragsvoraussetzungen.

Liegen einer oder mehrere Gründe vor, sollten Unternehmer zeitnah aktiv werden und eine Rückzahlung der zu viel erhaltenen Gelder veranlassen.

Wer prüft die Rückzahlungsverpflichtung? Wer muss aktiv werden?

Auch wenn im Rahmen der Antragstellung die Voraussetzung durch die bewilligende Stelle seinerzeit nicht (voll-)umfänglich geprüft wurden, ist regelmäßig auch noch im Nachhinein eine Prüfung der Antragsinhalte und -berechtigung möglich. Auch soll die Prüfung einer möglichen Überkompensation z.B. im Rahmen der Steuererklärungen der Unternehmer 2020 erfolgen.

Grundsätzlich ist aber jeder Antragstellende selbst verpflichtet, zu prüfen, ob er sich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage durch die Corona-Krise befindet und wie hoch sein tatsächlicher Liquiditätsbedarf ist. Bei Unstimmigkeiten hat er unverzüglich eine ggf. notwendige (Teil-)Rückzahlungsverpflichtung bei der bewilligenden Stelle zu melden und eine (Teil-)Rückzahlung an diese vorzunehmen.

Wie erfolgt die Rückzahlung?

Wie bei der Antragstellung und deren Voraussetzungen selbst, kann es auch bei der Abwicklung ggf. notwendiger Rückzahlungsverpflichtungen zu unterschiedlichen Voraussetzungen/Abläufen je nach Bundesland kommen. So bieten einige Bundesländer im Internet Formulare für die Prüfung des tatsächlichen Liquiditätsbedarf und die Meldung ggf. notwendiger Rückzahlungen für die Unternehmer an. In anderen Ländern (z.B. Brandenburg) genügt die Schilderung des Sachverhalts und Mitteilung der Rückzahlung an die auszahlende Stelle mittels formlosem Schreiben.

Die Rückzahlung erfolgt in der Regel auf das auszahlende Konto der jeweiligen Landesbank unter der Angabe „Rückzahlung“, des Bescheiddatums sowie der Bescheidnummer.

Konsequenzen wenn eine freiwillige Rückzahlung nicht erfolgt?

Wird der Antragsteller selbst nicht aktiv und zahlt ggf. zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe nicht zurück, kann ein unberechtigter Bezug weitreichende Folgen für ihn haben. Neben der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Förderbeträge kann eine Verzinsung dieser erhoben werden. Aber auch die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen sollten nicht unterschätzt werden.

Stellt die Behörde im Rahmen einer Nachprüfung fest, dass der Antragsteller ganz oder teilweise unberechtigt Corona-Soforthilfe bezogen hat, kann der Verdacht auf Subventionsbetrug gegeben sein mit der Folge der Einleitung eines Strafverfahrens. Auch gewerberechtliche Konsequenzen (z.B. Gewerbeuntersagung) können begründet werden und die Haftung der Geschäftsführung nach § 130 OWiG drohen.

Neben Informationen von Bund und Ländern stehen die Landesbanken den Antragstellern regelmäßig als Ansprechpartner zur Verfügung. Als Unterstützung bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sollten die Antragssteller aber auch nicht die Kontaktaufnahme mit ihrem Steuerberater scheuen. Zwar darf dieser in verschiedenen Bundesländern die Antragstellung und Abwicklung seiner Mandanten nicht direkt begleiten/übernehmen, aber er kann bei der Aufbereitung des Zahlenwerks unterstützen und Fragen beantworten.

Quelle: www.haufe.de

https://www.steuerberaterin-schaefer.de/wp-content/uploads/2017/11/logo_schaefer-300x221.png 0 0 Andreas https://www.steuerberaterin-schaefer.de/wp-content/uploads/2017/11/logo_schaefer-300x221.png Andreas2020-10-28 07:44:202020-11-06 07:48:26Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

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